Anforderungen des Aktiengesetzes an Eigenkapital und Liquidität

Anforderungen des Aktiengesetzes an Eigenkapital und Liquidität

Die Anforderungen des Aktiengesetzes an ein angemessenes Eigenkapital und eine angemessene Liquidität sowie die Handlungspflicht des Vorstands.

Das Aktiengesetz (asl) schreibt in § 3-4 vor, dass eine Aktiengesellschaft über ein angemessenes Eigenkapital und eine angemessene Liquidität verfügen muss. Diese Voraussetzungen müssen jederzeit erfüllt sein. Andernfalls entsteht für den Vorstand der Gesellschaft eine Handlungspflicht, wonach er die Hauptversammlung informieren und Vorschläge für Maßnahmen zur Behebung dieses Mangels unterbreiten muss, vgl. asl § 3-5.

Wenn der Vorstand seine Pflichten gemäß §§ 3-4 und 3-5 vernachlässigt, kann dies zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht für das einzelne Vorstandsmitglied führen, vgl. asl § 17-1.

Der Grund für diese strengen Regeln ist in erster Linie der Wunsch, die Gläubiger des Unternehmens zu schützen.

Kurz zu den Begriffen:

Unter Eigenkapital verstehen wir das Kapital einer Aktiengesellschaft, das die Aktionäre selbst eingebracht haben, zuzüglich des Kapitals, das möglicherweise durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erwirtschaftet und anschließend wieder in das Unternehmen reinvestiert wurde.

Eine einfachere Definition lautet: Eigenkapital (EK) = Vermögenswerte minus Verbindlichkeiten.

Liquidität bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

Wenn man dies nicht schafft, sondern ständig Mahnungen, Inkassomitteilungen und Schlimmeres erhält, ist das Unternehmen illiquide, sofern diese Situation nicht nur vorübergehender Natur ist.

Bei Illiquidität ist der Weg zur Insolvenz in der Regel kurz.

Der Begriff „angemessen” ist offensichtlich subjektiv, es gibt keine allgemeingültige Antwort darauf, wo in einer konkreten Aktiengesellschaft die Grenze zwischen angemessenem und unangemessenem Eigenkapital oder Liquidität verläuft.

Das Gesetz bietet eine gewisse Hilfe, indem es festlegt, dass der Begriff anhand des Risikos und des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit gemessen werden soll.

Es liegt auf der Hand, dass die Risiken beim Vermieten von Gewerbeflächen in einem soliden und gut geführten Geschäftsgebäude ganz anders sind als beim Start eines kreditfinanzierten Unternehmens, das eine neue Suchmaschine entwickeln will, die mit Google konkurriert.

Ebenso besteht kaum Zweifel daran, dass mehr Eigenkapital erforderlich ist, um einen sicheren Betrieb eines Unternehmens zu gewährleisten, das kapitalintensive Produktionsaktivitäten mit vielen Mitarbeitern betreibt, z. B. im Schiffbau, im Vergleich zu einem Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen anbietet.

Es ist immer das tatsächliche Eigenkapital, das entscheidend ist.

Die geltenden Rechnungslegungsvorschriften können – völlig rechtmäßig – dazu führen, dass die Buchwerte der Vermögenswerte eines Unternehmens nicht unbedingt dem Marktwert entsprechen.

Typischerweise können Abschreibungsregeln dazu führen, dass eine Immobilie, die ein Unternehmen seit langem besitzt, einen Buchwert hat, der um ein Vielfaches unter dem aktuellen Marktwert liegt.

In solchen Fällen hat der Vorstand uneingeschränktes Recht, den Mehrwert, den die Immobilie über den Buchwert hinaus darstellt, bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals zu berücksichtigen.

Umgekehrt muss der Vorstand Verpflichtungen berücksichtigen, die nicht aus dem Jahresabschluss hervorgehen, z. B. eine kürzlich entstandene Schadensersatzpflicht.

Es ist wichtig, dass der Vorstand die Geschäftstätigkeit laufend überwacht.

Beispielsweise sollte der Vorstand darauf achten, dass die Geschäftsführerin mindestens die ihr gemäß § 6-15 auferlegte Pflicht erfüllt, dem Vorstand mindestens einmal pro Quartal einen Bericht über die Geschäftstätigkeit, die Lage und die Ergebnisentwicklung des Unternehmens vorzulegen.

Wir empfehlen, dass der Geschäftsführer wesentlich häufiger Bericht erstattet, idealerweise monatlich und in Krisensituationen sogar noch häufiger.

Darüber hinaus ist es immer ratsam, für eine zufriedenstellende Dokumentation zu sorgen, und das gilt auch in diesem Bereich.

Der Vorstand sollte daher darauf achten, dass seine Kommunikation mit der Hauptversammlung/den Aktionären schriftlich erfolgt und dass ordentliche und aussagekräftige Protokolle von allen Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen usw. angefertigt werden.

Dies kann im Extremfall entscheidend dafür sein, dass die Vorstandsmitglieder später eine Schadensersatzpflicht vermeiden können.

Normalerweise ist es einfacher zu beurteilen, ob die Liquidität ausreichend ist.

Ist dies nicht der Fall, sieht man das Ergebnis recht schnell in Form von Mahnungen, Inkassomitteilungen usw.

Wir empfehlen, dass der Vorstand stets dafür sorgt, dass das Unternehmen zusammen mit seinen Budgets auch Liquiditätsprognosen erstellt.

Die Rahmenbedingungen, die asl in den §§ 3-4 und 3-5 festlegt, beinhalten Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit des Unternehmens, Dividenden an die Aktionäre auszuschütten oder andere Formen der Ausschüttung von Mitteln vorzunehmen, wie Kapitalherabsetzung, Spaltung, Rückzahlung, Auflösung usw.

Ist man an einem Punkt angelangt, an dem das Eigenkapital und/oder die Liquidität nicht mehr vertretbar sind, ist die Handlungspflicht des Vorstands gemäß § 3-5 definitiv.

Der Vorstand muss die Angelegenheit dann unverzüglich behandeln, in der Regel in einer eilig einberufenen Vorstandssitzung. Beachten Sie, dass diese aus zeitlichen Gründen gerne telefonisch abgehalten werden kann, dass dann aber nachträglich ein Protokoll erstellt und unterzeichnet werden muss.

Darüber hinaus muss der Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist eine (außerordentliche) Hauptversammlung einberufen, auf der er einen Bericht über die finanzielle Lage des Unternehmens vorlegt und Maßnahmen vorschlägt, um sicherzustellen, dass das Eigenkapital wieder auf ein angemessenes Niveau gebracht wird.

Aktuelle Maßnahmen können sein, dass die Aktionäre frisches Aktienkapital oder ein gedecktes Darlehen einbringen, dass externe Investoren eingeladen werden, sich an einer gezielten Emission (Kapitalerhöhung), dass das Unternehmen durch den Verkauf von schuldenfreien Vermögenswerten Werte freisetzt oder dass Kosten durch Personalabbau, Umzug an einen günstigeren Standort, Schließung einer Abteilung usw. gesenkt werden.

Wenn der Vorstand zu dem Schluss kommt, dass keine Maßnahmen zur Verbesserung des Eigenkapitals realistisch sind, sieht § 3-5 (2) vor, dass die Auflösung der Gesellschaft vorgeschlagen werden muss.

Im schlimmsten Fall kann sich herausstellen, dass das Unternehmen insolvent ist, indem es nicht nur illiquide, sondern auch unzureichend ist (die Schulden sind höher als der Gesamtwert der Vermögenswerte), und dann ist die einzige Alternative für den Vorstand, einen Antrag auf Konkurs zu stellen, damit das Unternehmen für insolvent erklärt wird.