Änderungen im Gesetz über die Lohnpflicht bei Beurlaubung

Änderungen im Gesetz über die Lohnpflicht bei Beurlaubung

Das Gesetz über Lohnfortzahlung bei Beurlaubung gibt Arbeitnehmern Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber während eines Teils der Beurlaubungszeit, wenn die Beurlaubung auf Betriebsverkleinerungen oder Betriebsstilllegungen zurückzuführen ist.

§ 3 des Gesetzes über Lohnfortzahlung bei Beurlaubung wurde zum 1. Juli 2015 sowohl hinsichtlich der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht als auch hinsichtlich der Dauer der unbezahlten Beurlaubung nach Ablauf der Arbeitgeberperiode geändert.

Für Arbeitnehmer, die ab dem 1. Juli 2015 beurlaubt sind, muss der Arbeitgeber das Gehalt für einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen zahlen. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2015 beurlaubt wurden, gelten die bisherigen Regelungen zur Gehaltspflicht des Arbeitgebers für 20 Tage.

Die Lohnfortzahlungspflicht wird ab dem Zeitpunkt der Beurlaubung berechnet.

Beachten Sie, dass die Zahlungsverpflichtung in Zeiten ausgesetzt wird, in denen der Arbeitnehmer ohnehin frei gehabt hätte oder abwesend gewesen wäre – typischerweise geplante Urlaubstage – und ab dem Tag weiterläuft, an dem die Arbeit wieder aufgenommen worden wäre, wenn die Beurlaubung nicht stattgefunden hätte. Der Urlaub „verschiebt“ daher die Tage, an denen eine Lohnzahlungspflicht besteht.

Der Zeitraum von 10 Tagen gilt sowohl für vollständige als auch für teilweise Beurlaubung. Die Berechnungsgrundlage ist dieselbe wie für Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während des Zeitraums, in dem der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist, zu arbeiten.

Nach Ablauf der Arbeitgeberperiode wurde beschlossen, dass ab dem 1. Juli 2015 die Beurlaubung ohne Lohnfortzahlung für bis zu 30 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten fortgesetzt werden kann,
siehe Verordnung vom 25. Juni 2015 Nr. 770. Für vor dem 1. Juli eingeleitete Kurzarbeit gelten weiterhin die bisherigen Regelungen von 26 Wochen.