Sehr viele Menschen leben in einer Lebensgemeinschaft. Lebenspartner haben im Vergleich zu Ehepartnern nur sehr wenige Rechte auf das Erbe des anderen. Das neue Erbrecht, das ab dem 1. Januar 2020 gilt, ändert daran nichts. Daher ist es für Lebenspartner besonders wichtig, ein Testament und eine Lebenspartnerschaftsvereinbarung zu erstellen.
Wem gehört was?
Sowohl Ehepartner als auch Lebenspartner sind Eigentümer ihrer eigenen Vermögenswerte, aber im Gegensatz zu Ehepartnern werden die Vermögenswerte zwischen Lebenspartnern nicht aufgeteilt, wenn einer von ihnen stirbt. Wenn ein Lebenspartner das Haus besitzt, gehört dieses allein dem Lebenspartner und geht nach seinem Tod in dessen Erbschaft über. Wenn ein Ehepartner das Haus besitzt, wird der Wert des Hauses als Eigentum beider Ehepartner zu gleichen Teilen angesehen, solange dieses Haus während der Ehe erworben wurde. Dann ist die Hälfte des Wertes Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners, und der Hinterbliebene behält seine Hälfte, die von der Erbschaftsregelung unberührt bleibt.
Bereits hier sind Lebenspartner schlechter gestellt als Ehepartner.
Was erben Lebenspartner voneinander?
Nur Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern haben laut Gesetz ein Erbschaftsrecht gegeneinander. Die Erbschaft beträgt jedoch nur das Vierfache des Grundbetrags, d. h. etwas mehr als 400.000 NOK. Diese Erbschaft hat Vorrang vor dem Pflichtteil der Kinder.
Ehepartner mit gemeinsamen Kindern erben ¼, jedoch niemals weniger als das Vierfache des Grundbetrags.
Lebenspartner ohne gemeinsame Kinder erben nichts. Ehepartner ohne gemeinsame Kinder erben hingegen alles, es sei denn, der verstorbene Ehepartner hat noch lebende Eltern. Dann wird das Erbe zwischen dem Ehepartner und den Eltern aufgeteilt.
Erst wenn man länger als fünf Jahre zusammen gelebt hat, können Lebenspartner das Vierfache des Grundbetrags als Erbschaft erhalten, die vor dem Pflichtteil der Kinder steht, so wie es Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern können. Denn Lebenspartner können Kinder haben, die Erben sind, auch wenn sie keine gemeinsamen Kinder haben. Aber: Dieses Erbrecht muss in einem Testament festgelegt werden, um gültig zu sein.
Können Lebenspartner in einer unveränderten Wohnsituation leben?
Nur Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern können in einer ungeteilten Erbschaft leben, jedoch nur mit bestimmten Vermögenswerten. Dazu gehören die gemeinsame Wohnung und Einrichtung, das Auto und die Freizeitimmobilie, die gemeinsam genutzt wurden. Der Hinterbliebene kann also keine Bankkonten, Fondsanteile und andere Vermögenswerte in der ungeteilten Erbschaft übernehmen, sondern muss diese mit den Kindern aufteilen. Sind die Kinder unter 18 Jahre alt, verwaltet der Fylkesmann (Landrat) die Vermögenswerte. Dies kann für den hinterbliebenen Ehepartner große Probleme mit sich bringen.
Beachten Sie, dass Lebenspartner dennoch in einer unverteilten Erbschaft mit allem nach dem anderen sitzen können, aber dann muss dies im Testament festgelegt werden.
Sollten Lebenspartner ein Testament aufsetzen?
Meiner Meinung nach sollten alle Lebenspartner zumindest darüber nachdenken, ob sie ein Testament aufsetzen sollten. Diejenigen, die gemeinsame Kinder haben, sollten überlegen, ob sie in ihrem Testament das Erbrecht über das Vierfache des Grundbetrags hinaus ausweiten und das Recht auf unverteilte Erbschaft erweitern sollten.
Lebenspartner ohne gemeinsame Kinder sollten überlegen, ob sie sich gegenseitig beerben möchten. Haben sie Kinder aus früheren Beziehungen, muss dies an die Pflichtteilsregelungen für die Kinder angepasst werden.
Was für die jeweilige Lebensgemeinschaft geeignet ist, muss konkret angepasst werden. Es kann auch zu veränderten Wünschen kommen, wenn man kleine Kinder hat, die irgendwann erwachsen werden und ausziehen. Die Bedürfnisse können sich auch ändern, wenn das Vermögen wächst oder schrumpft. Ein Testament kann geändert werden, und Lebenspartner sollten dies entsprechend ihrer jeweiligen Lebenssituation planen.