Sowohl Geschädigte als auch Hinterbliebene in einem Strafverfahren können Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Unterstützung kann auch gewährt werden, wenn die Art oder der Umfang des Falles, die Belange der Betroffenen oder andere besondere Umstände dies erfordern. Ein Pflichtverteidiger rechnet übrigens nach festen Sätzen ab, die vom Gericht gemäß den Vorschriften festgelegt werden.
Habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Rechtsbeistand kann teuer sein, und die Stundensätze können zwischen 1.200 und 5.000 Kronen ohne Mehrwertsteuer variieren, je nach Erfahrung und Spezialisierung des Anwalts.
Wenn ein Pflichtverteidiger bestellt wird, werden die Anwaltskosten von der öffentlichen Hand übernommen. Das Pflichtverteidigersystem trägt somit dazu bei, Opfern und Hinterbliebenen zu helfen. Opfer und Hinterbliebene sind grundsätzlich keine Partei in einem Strafverfahren, aber ihre Lage verbessert sich dadurch, dass auch sie die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch nehmen können.
Das Recht auf einen solchen Anwalt ist im Strafprozessgesetz festgelegt. Das Gesetz gilt grundsätzlich nur für Fälle, die Straftaten betreffen. Daher können nur Geschädigte und Hinterbliebene in Strafsachen einen Rechtsbeistand erhalten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Unter anderem können Geschädigte und Hinterbliebene einen Rechtsbeistand erhalten, wenn im Zusammenhang mit der Straftat ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
Honorarsätze und zusätzliche Kosten für den Rechtsbeistand
Der Rechtsbeistand hat, wie bereits erwähnt, feste Honorarsätze, an die er sich halten muss. Die Sätze ändern sich jährlich.
Wenn Ihnen vom Gericht ein Pflichtverteidiger zugewiesen wurde, werden dessen Honorar und zusätzliche Kosten vom Staat übernommen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Es ist wichtig zu wissen, dass der Anwalt nicht mehr als den vom Gericht festgelegten Betrag verlangen kann. Dies gilt sowohl für Strafverfahren als auch für eventuelle Schadensersatzverfahren im Zusammenhang mit der Straftat.
Wenn Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, können Sie diesen frei wählen. In der Regel sollten Sie einen Anwalt wählen, der in Ihrem Gerichtsbezirk tätig ist, aber Anwälte außerhalb dieses Gebiets können ebenfalls gewählt werden, wenn besondere Gründe dafür sprechen.
Die Vorschriften, wonach der Staat die Kosten für einen Pflichtverteidiger übernimmt, gelten nur, wenn der Anwalt öffentlich bestellt wurde. Hat das Opfer oder haben die Hinterbliebenen einen Anwalt auf eigene Kosten beauftragt, müssen sie in der Regel die Anwaltskosten selbst tragen.
Sie zahlen keinen Eigenanteil.
Wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger zugewiesen wurde, fallen keine Kosten für Sie an – das gesamte Honorar des Pflichtverteidigers wird vom Staat übernommen.
Die Rechtsbeistandsregelung darf nicht mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtshilfe verwechselt werden, bei der eine Eigenbeteiligung zu leisten ist. Unentgeltliche Rechtshilfe wird in anderen Fällen und auf anderer Grundlage als Rechtsbeistand gewährt. Nähere Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtshilfe finden Sie im Rechtshilfegesetz.
Auf den Websites der Gerichte finden Sie auch weitere Informationen sowohl zur kostenlosen Rechtshilfe als auch zum Rechtsbeistandsprogramm.
Der Autor des Artikels, Rechtsanwalt Einar I. Lohne, ist Partner in der Anwaltskanzlei Langseth. Lohne ist vor dem Obersten Gerichtshof zugelassen und hat mehrere hundert Schadensersatzklagen für Geschädigte vor Gerichten im ganzen Land geführt. Er hält regelmäßig Vorträge für Anwälte und Geschädigte und veröffentlichte 2020 das Buch „Erstatningsoppgjør” (Schadensersatz) im Gyldendal-Verlag. Lohne ist Mitglied des Rechtsausschusses für Schadensersatz der Anwaltskammer.