Wie kann ein Arbeitgeber immaterielle Rechte sichern?

Wie kann ein Arbeitgeber immaterielle Rechte sichern?

Der Grund, warum dies für den Arbeitgeber interessant ist, liegt unter anderem darin, dass es von entscheidender Bedeutung sein kann, um die Zukunft des Unternehmens zu sichern, Wettbewerbsvorteile zu gewährleisten usw. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass er die Erfindungen usw. des Arbeitnehmers nutzen kann.

Was sind geistige Eigentumsrechte (IPR)?

Dies bezieht sich auf den Schutz von Erfindungen, Werken von Autoren und Künstlern, Logos, Namen, gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken und Designs, geistigen Werken, Urheberrechten, Domains und Geschäftsgeheimnissen und mehr.

Was ist der Ausgangspunkt?

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich denselben Anspruch auf seine eigenen Erfindungen wie andere, sofern sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt oder etwas anderes vereinbart wurde. Für patentierbare Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (atol)

Das Gesetz gilt nicht für Designs, die Entwicklung von Marken oder anderen Kennzeichen oder Werke, die nach den Urheberrechtsvorschriften geschützt werden können. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist, dass es sich um eine in Norwegen patentierbare Erfindung handelt. Das Gesetz gilt jedoch unabhängig davon, ob die Erfindung tatsächlich patentiert wird.

Das Gesetz enthält umfassende Vorschriften darüber, wann ein Arbeitgeber verlangen kann, dass ihm die Rechte ganz oder teilweise übertragen werden, oder dass er die Erfindung nutzen darf, d. h. ein Nutzungsrecht oder eine Lizenz erhält.

Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung besteht, regelt § 4 ATOL, inwieweit der Arbeitgeber Anspruch auf Erfindungen hat, die vom Arbeitnehmer gemacht wurden. Der Anspruch wird in der Praxis durch verschiedene Bestimmungen eingeschränkt, wie z. B. § 4 ATOL, den Arbeitsvertrag oder andere besondere Vorschriften wie Personalordnungen usw.

Damit ein Recht für den Arbeitgeber entsteht, muss die Nutzung der Erfindung in den Tätigkeitsbereich des Unternehmens fallen. Dies ist eine zwingende Voraussetzung sowohl für das Eigentumsrecht als auch für das Nutzungsrecht. Liegt die Erfindung außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Arbeitgebers, hat der Arbeitgeber keine Rechte an der Erfindung. Es muss konkret geprüft werden, was als Tätigkeitsbereich eines Unternehmens anzusehen ist. Es wird davon ausgegangen, dass dies auch benachbarte Erweiterungsbereiche umfasst und daher nicht nur auf Bereiche beschränkt ist, in denen das Unternehmen bereits tätig ist.

Wie weit der Arbeitgeber das Recht hat, die Erfindung zu übernehmen, hängt davon ab, wie eng der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis des Erfinders und der gemachten Erfindung ist.

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Nach der Erfindung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, vgl. § 5 ATOL. Der Arbeitgeber muss seinerseits dem Erfinder innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mitteilen, ob er Rechte an der Erfindung beanspruchen möchte, vgl. § 6 ATOL.

Entgeltanspruch

Für eine Übertragung solcher Rechte wie oben erwähnt ist grundsätzlich eine Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, vgl. § 7 Atol.

Diese Bestimmung ist zwingend, aber vom Gesetz kann in der Regel durch Vereinbarung abgewichen werden, vgl. § 2 Atol.

Es kann sinnvoll sein, bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, in der die Rechte der Parteien näher geregelt sind. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Sicherung Ihrer immateriellen Rechte oder bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen.