Konsequenzen der illegalen Überlassung von Arbeitnehmern
Das Gesetz regelt mehrere Konsequenzen illegaler Leiharbeit von Personalvermittlungsagenturen. Die gleichen Konsequenzen gelten nicht bei Verstößen gegen die Vorschriften für Leiharbeit von Unternehmen, deren Zweck nicht die Vermittlung von Leiharbeitern ist. Manchmal treten die Konsequenzen jedoch auch dann ein.
Der Leiharbeitnehmer: Anspruch auf Einstellung und Entschädigung beim Leiharbeitnehmer
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen über die Überlassung von Arbeitskräften durch Personalvermittlungsagenturen in § 14-12 kann der überlassene Arbeitnehmer in der Regel eine Festanstellung beim Entleiher verlangen.
Der Leiharbeitnehmer kann auch Entschädigung vom Leiharbeitgeber gemäß den Bestimmungen des Arbeitsumweltgesetzes (aml.) § 14-14 verlangen.
Der Leiharbeitnehmer kann dann auch eine Verhandlung gemäß § 17-3 des Arbeitsgesetzes verlangen. Solche Forderungen nach einer Festanstellung und/oder Entschädigung setzen also voraus, dass der Leiharbeitnehmer diese Forderungen stellt. Falls erforderlich, kann der Leiharbeitnehmer den Leiharbeitgeber auf seine Forderungen verklagen.
Die Arbeitsaufsichtsbehörde, Gewerkschaften oder andere können solche Forderungen nicht geltend machen, wenn der Leiharbeitnehmer dies nicht wünscht.
Gewerkschaften: Klage wegen der Rechtmäßigkeit von Leiharbeit
Eine Gewerkschaft, die Mitglieder in einem Unternehmen mit Leiharbeitern von Personalvermittlungsagenturen hat, kann in eigenem Namen Klage erheben. Die Klage kann sich auf die Rechtmäßigkeit der Leiharbeit gemäß § 17-1 des Arbeitsgesetzes beziehen. In diesem Fall kann die Gewerkschaft auch eine Verhandlung über die Rechtmäßigkeit gemäß den Bestimmungen in § 17-3 verlangen. Wenn Gewerkschaften von ihrem Recht auf Sammelklage Gebrauch machen, vertreten sie also niemanden außer sich selbst.
Weitaus häufiger ist es, dass Gewerkschaften Leiharbeitnehmer unterstützen, die selbst Forderungen nach einer Festanstellung oder Entschädigung stellen, wie oben beschrieben. Beispielsweise durch Rechtsbeistand. In der Praxis sind Sammelklagen im Namen der Gewerkschaft am häufigsten, wenn keiner der Leiharbeitnehmer selbst eine Festanstellung oder Entschädigung vom Leiharbeitnehmer fordert. Mit oder ohne Unterstützung einer Gewerkschaft.
Arbeitsaufsichtsbehörde: Einstellung, Zwangsgeld und Bußgeld
Die Arbeitsaufsichtsbehörde kann schriftlich anordnen, dass die illegale Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen eingestellt, unterbunden oder anderweitig gemäß § 18-6 und § 18-8 des Arbeitsgesetzes (aml.) zu regeln ist.
Falls erforderlich, kann die Arbeitsaufsichtsbehörde auch eine laufende Zwangsstrafe festsetzen, wenn die Leiharbeit nicht innerhalb der dafür festgelegten Frist eingestellt wird, siehe § 18-7 des Arbeitsgesetzes.
In besonders schweren Fällen kann die Arbeitsaufsichtsbehörde auch eine Geldstrafe gemäß § 18-10 des Arbeitsgesetzes verhängen.
Die illegale Anstellung von Leiharbeitern durch Personalvermittlungsagenturen ist jedoch gemäß den Strafbestimmungen des Arbeitsumweltgesetzes (§ 19-1) nicht strafbar.
Strafe für die Einstellung von Mitarbeitern aus Unternehmen, die keine zugelassenen Personalvermittlungsagenturen sind
Unternehmen, die sich mit der Vermittlung von Arbeitskräften befassen, müssen gemäß den Vorschriften für die öffentliche Zulassung von Personalvermittlungsagenturen vom Arbeitsaufsichtsamt zugelassen sein. Es ist auch verboten, Arbeitskräfte von Personalvermittlungsagenturen einzustellen, die nicht zugelassen sind.
Mieter sollten daher überprüfen, ob das Unternehmen des Vermieters beim Arbeitsaufsichtsamt als Personalvermittlungsagentur zugelassen ist. Dies kann hier ganz einfach überprüft werden.
Bei der Anstellung von Personal über eine Zeitarbeitsfirma, die nicht vom Arbeitsaufsichtsamt zugelassen ist, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gemäß den Vorschriften und § 30 des Arbeitsmarktesgesetzes mit Geldstrafen belegt werden.
Der Mieter sollte auch vorsichtig sein, wenn er von Beratungsunternehmen und anderen Firmen mietet, die eigentlich nicht mit der Vermietung von Arbeitskräften befasst sind. Oftmals bedeutet eine aktive Vermietungstätigkeit, dass das Unternehmen als Personalvermittlungsagentur zugelassen sein muss, auch wenn der Zweck in der Satzung des Unternehmens etwas anderes vorsieht.
In diesem Fall können auch alle genannten Folgen einer illegalen Leiharbeit durch Personalvermittlungsagenturen eintreten, auch wenn die Tätigkeit des Verleihers auf den ersten Blick wie ein Produktionsunternehmen, ein Beratungsunternehmen, ein Bauunternehmen oder etwas anderes erschien.