Was müssen und sollten norwegische Aktionäre bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern beachten? Kriterien wie juristische oder wirtschaftliche Kompetenz werden oft hervorgehoben. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass das Aktiengesetz auch formale Anforderungen stellt, darunter die sogenannte „Verbindungsanforderung” zu Norwegen.
Welche Anforderungen werden an norwegische Vorstandsmitglieder gestellt?
Das Aktiengesetz enthält nicht viele Vorschriften zu formalen Anforderungen an Vorstandsmitglieder (und gegebenenfalls Geschäftsführer). Das bedeutet, dass die Hauptversammlung grundsätzlich über einen relativ großen Ermessensspielraum verfügt. Dieser Spielraum gilt für ihre Entscheidungen bei der Wahl der Unternehmensleitung.
Die einzigen formalen Anforderungen, die das Aktiengesetz stellt, sind, dass die Vorstandsmitglieder volljährig sein müssen. Außerdem muss mindestens die Hälfte von ihnen ihren Wohnsitz hier im Königreich haben, vgl. § 6-11 des Aktiengesetzes. Die Anforderungsklausel wurde etwas geändert. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, nicht in Norwegen, sondern in einem EWR-Staat wohnhaft sein müssen. Tatsächlich werden daher Abweichungen von der Zusammensetzung des Vorstands akzeptiert. Dies gilt, wenn die Vorstandsmitglieder im EWR-Raum wohnhaft sind.
Man könnte sich vorstellen, dass gesetzliche Anforderungen an Vorstandsmitglieder stärker von Qualifikationsanforderungen usw. geprägt sein sollten, aber der Gesetzgeber hat sich für einen anderen Ansatz entschieden.
Bedeutung der Tatsache, dass der Vorstand unter Verstoß gegen das Aktiengesetz gewählt wurde
Die Anforderungsklausel hat mehrere Konsequenzen – sowohl in Bezug auf die öffentliche Registrierung als auch auf die Verfahrensregeln.
Erstens muss ein Unternehmen, dessen Vorstand die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt, zwangsweise aufgelöst werden, vgl. § 16-15 Abs. 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes.
Zweitens kann ein Vorstand, der die genannten Anforderungen nicht erfüllt, das Unternehmen auch nicht in Gerichtsverfahren vertreten. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – darunter Rt. 1993, S. 429.