Einleitung
Mit Wirkung vom 01.06.2021 trat das neue Waffengesetz zusammen mit einer neuen Verordnung in Kraft. Das alte Waffengesetz stammte aus dem Jahr 1961, sodass eine Aktualisierung der Vorschriften längst überfällig war, auch wenn die alte Gesetzgebung regelmäßig geändert wurde.
Es ist wichtig zu betonen, dass das neue Gesetz mit den dazugehörigen Vorschriften keine rückwirkende Kraft hat, aber für die Ausleihe und Aufbewahrung bei Dritten muss man sich an die neuen Vorschriften halten.
Kontrolle
Im Vergleich zum alten Waffengesetz wurden nun Bestimmungen eingeführt, die der Polizei eine strengere Kontrolle von Waffen und Waffenscheinen als bisher vorschreiben.
Es ist davon auszugehen, dass die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vorschriften nun strenger ausfallen werden als bisher. Das bedeutet unter anderem, dass Waffenscheine leichter entzogen werden, Waffen und Munition beschlagnahmt werden und man das Recht auf Waffenbesitz für einen längeren Zeitraum, in der Regel fünf Jahre, verliert.
Verleih von Waffen
Nach dem alten Waffengesetz hatte jeder, der eine registrierungspflichtige Waffe besitzen durfte, das Recht, diese zu verleihen oder bei einer anderen Person aufzubewahren, die ebenfalls registrierungspflichtige Waffen besitzen durfte, siehe Waffengesetz § 18. Dazu musste mindestens einmal im Monat ein Leihdokument ausgestellt werden.
Nun wurden die Vorschriften dahingehend geändert, dass derjenige, der die Waffe verleiht, sich vergewissern muss, dass derjenige, an den er sie verleiht, berechtigt ist, eine entsprechende Waffe zu besitzen. Es reicht dann aus, einmalig ein Leihdokument auszustellen, d. h. die Ausleihe ist nicht mehr zeitlich begrenzt.
Wenn die Waffe an eine Person ausgeliehen werden soll, die keinen Anspruch auf eine entsprechende Waffe hat, muss die Person, die die Waffe ausleihen möchte, auf übliche Weise von der Polizei geprüft werden, ob sie zum Besitz einer Waffe geeignet ist.
Die neuen Vorschriften gelten für Studenten und andere Personen, die länger nicht in ihrem gemeldeten Wohnsitz wohnen, aber nicht verpflichtet sind, einen Umzug zu melden.
Aufbewahrung von Waffen
Wie bisher gilt die Vorschrift, dass Waffen und Waffenteile in einem FG-zugelassenen Waffenschrank aufbewahrt werden müssen, siehe Waffenverordnung Kapitel 6. Es ist nicht erforderlich, dass die gesamte Waffe in einem solchen Waffenschrank aufbewahrt wird, sondern nur ein wesentlicher Teil davon.
In § 6-3 der Verordnung ist die Höchstmenge an Munition festgelegt, die in einem Haushalt gelagert werden darf. Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass es illegal ist, Munition in unbewohnten Hütten, Häusern oder ähnlichen Gebäuden zu lagern.
Aufbewahrung an einem anderen Ort als dem Wohnort
In § 6-2 der Waffenverordnung sind neue und flexiblere Regeln für die Aufbewahrung von Waffen an anderen Orten als dem Wohnort festgelegt. Wenn eine Person dauerhaft an einem anderen Ort als dem Ort wohnen möchte, an dem sie gemeldet ist, kann dies genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag spätestens drei Wochen vor dem Umzug bei der Polizei eingereicht wird. Dabei müssen Sie angeben, um welche Waffen es sich handelt und wo die Gegenstände aufbewahrt werden sollen.
Es ist Voraussetzung, dass die Person, die die Gegenstände für eine andere Person aufbewahrt, selbst eine Genehmigung zum Besitz und zur Aufbewahrung entsprechender Gegenstände besitzt. Die Person, die die Gegenstände aufbewahrt, darf diese nicht verwenden, bevor die Ausleihbedingungen erfüllt sind, d. h. bevor die Genehmigung durch die Polizei vorliegt.
Abschluss
Es ist mit häufigeren Kontrollen von Schützenvereinen und Einzelpersonen, die Waffen aufbewahren, zu rechnen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften strenger ausfallen werden. In einer Welt, in der Kriminelle heute leichteren Zugang zu Waffen haben als früher und in der Waffen leichter missbraucht werden, wird die Gesellschaft wohl sicherstellen wollen, dass möglichst wenige Waffen in die falschen Hände geraten.