Wenn Ehepartner oder Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern unter 16 Jahren sich trennen, sind sie verpflichtet, an einer Elternmediation teilzunehmen. Die Kinder haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört zu werden. Die Mediationspflicht ergibt sich aus dem Ehegesetz und dem Kindergesetz.
Der Zweck der Mediation ist es, Eltern dabei zu helfen, eine Einigung über Fragen im Zusammenhang mit dem Wohnort, dem Umgang und der elterlichen Verantwortung für die Kinder zu erzielen. Die Mediation befasst sich auch mit anderen Fragen, die häufig bei der Zusammenarbeit in Bezug auf die Kinder auftreten, wie z. B. die Wahl der Schule, Ferien, andere Feiertage, Umgang bei Krankheit, Vorstellung neuer Partner usw.
Der Mediator verfügt über fundierte Fachkenntnisse auf diesem Gebiet und informiert unter anderem über die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidungen, die die Eltern treffen. Der Mediator trifft keine Entscheidungen in der Angelegenheit, sondern sorgt dafür, dass die Mediation Fragen behandelt, die häufig in der Zusammenarbeit zwischen den Eltern auftreten.
Die Elternmediation ist kostenlos und wird bis zu 7 Stunden beim Mediator angeboten.
Mediationsbescheinigung
Nach der obligatorischen ersten Mediationsstunde stellt der Mediator den Parteien eine Mediationsbescheinigung aus. Die Mediationsbescheinigung setzt nicht voraus, dass die Eltern in der Sitzung eine Einigung erzielt haben. Die Bescheinigung ist ab dem Datum der ersten Mediationsstunde 6 Monate lang gültig. Nach Ablauf der Frist und bei Bedarf einer neuen Bescheinigung muss eine neue Mediationsstunde vereinbart werden.
Mediation ist in mehreren Fällen obligatorisch. Ehepartner, die eine Trennung beantragen, müssen der Bewerbung beim Staatsverwalter eine Mediationsbescheinigung beifügen. Das Gleiche gilt für verschiedene Sozialleistungen von NAV. Eine Mediationsbescheinigung muss außerdem vorgelegt werden, wenn sich die Eltern über das Sorgerecht, den ständigen Wohnsitz des Kindes oder das Umgangsrecht nicht einigen können und die Angelegenheit vor Gericht bringen möchten.
Die Mediationsbescheinigung setzt die Teilnahme an der Mediationssitzung voraus. Wenn einer der Elternteile nicht erscheint, erhält er keine Mediationsbescheinigung, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für die Abwesenheit vor. Dies gilt unabhängig davon, wer den Mediator kontaktiert und den Termin vereinbart hat. Ob ein triftiger Grund für die Abwesenheit von der Mediation vorliegt, muss mit dem Mediator geklärt werden.
Das Kind in der Mediation
Das Wohl des Kindes steht während des gesamten Mediationsverfahrens im Vordergrund. Der Mediator ist gemäß dem Kindergesetz verpflichtet, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und gleichzeitig die Eltern auf das Recht des Kindes auf Anhörung aufmerksam zu machen .
Das Kind kann zusammen mit den Eltern oder allein mit dem Mediator an einem Gespräch teilnehmen. Ziel ist es, dass das Kind sagen kann, was für es wichtig ist. Im Gespräch mit dem Mediator können Dinge zur Sprache kommen, die für den Alltag des Kindes von Bedeutung sind, wie beispielsweise die Nähe zu Freunden usw. Der Mediator vereinbart mit dem Kind, was den Eltern mitgeteilt werden soll.
Ein solcher Prozess kann dazu beitragen, dass die Familie gemeinsam gute Lösungen findet.
Separate Mediation
Grundsätzlich gilt, dass die Eltern persönlich und gemeinsam zur Mediationssitzung erscheinen müssen. In bestimmten Fällen können Ausnahmen gemacht werden, sodass die Parteien getrennt erscheinen oder die Mediation per Telefon oder Videokonferenz durchgeführt wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Eltern weit voneinander entfernt wohnen oder wenn ein Besuchsverbot besteht oder Vorwürfe wegen Misshandlung vorliegen. Der Mediator prüft konkret, ob in dem jeweiligen Fall solche zwingenden Gründe vorliegen.
Eine schwere Erkrankung kann einen triftigen Grund für die Abwesenheit darstellen. Der Grund für die Abwesenheit muss dem Mediator gegenüber dokumentiert werden, und die Parteien erhalten bei triftigem Fernbleiben einen neuen Termin für die Mediation, sobald der Grund für die Abwesenheit nicht mehr besteht. Wenn der Grund für die Abwesenheit weiterhin besteht oder die betreffende Person neue Gründe für die Abwesenheit vorbringt, muss konkret geprüft werden, ob es dann angebracht ist, eine Mediationsbescheinigung erst nach dem Erscheinen einer Partei auszustellen.
Ein Elternteil lebt im Ausland
Für Eltern, die im Ausland wohnen, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Sitzung. Der Mediator lädt dann die in Norwegen wohnhafte Partei vor, lädt aber auch den anderen Elternteil zur Sitzung ein.
Wer im Ausland wohnt, erhält eine Mediationsbescheinigung, auch wenn er nicht zum Termin erscheint.
Wo findet die Mediation statt?
Die Mediation kann im örtlichen Familienberatungsbüro oder bei einem externen Mediator durchgeführt werden. Alle Dienstleistungen des Familienberatungsbüros sind kostenlos. Dies gilt auch für Mediationsstunden bei externen Mediatoren.
Grundsätzlich gilt, dass die Mediation an dem Ort stattfinden soll, an dem die Parteien zuletzt gemeinsam gewohnt haben. Wenn sich die Eltern einig sind, können sie vereinbaren, dass die Mediation an einem anderen Ort stattfindet.
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Erleben Sie gerade eine Trennung und benötigen Sie eine Elternmediation oder Unterstützung in einem Elternstreit? Unsere Familienrechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Unterstützung bei Elternstreitigkeiten und setzen sich dafür ein, dass eine gute Lösung zum Wohle des Kindes gefunden wird.