Ausländische Staatsangehörige, die nach Norwegen kommen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn ihr Aufenthalt in Norwegen länger als drei Monate dauern soll. Die Aufenthaltsgenehmigung muss in der Regel vor der Einreise erteilt werden, mit Ausnahme derjenigen, die in Norwegen um Schutz ersuchen.
Es gibt mehrere Kategorien für Aufenthaltsgenehmigungen. Eine dieser Kategorien ist die Familienzusammenführung aufgrund einer Eheschließung. Die Familienzusammenführung wird oft als Familienzusammenführung oder Familiengründung bezeichnet. Die Person, die in Norwegen lebt oder norwegischer Staatsbürger ist, wird als „Referenzperson” bezeichnet.
Die Aufenthaltsgenehmigungspflicht gilt nicht für nordische Staatsangehörige. Ausnahmen gelten auch, wenn das Paar in einem EU-/EWR-Land zusammengelebt hat. In solchen Fällen reicht es unter bestimmten Voraussetzungen aus, dass sich der ausländische Staatsangehörige über das Registrierungssystem für EU-/EWR-Bürger registrieren lässt.
Aufenthaltsgenehmigung nach Eheschließung
Um eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grundlage einer bestehenden Ehe zu erhalten, muss die Ehe gültig geschlossen worden sein. Die Ehe darf wedereine „Proforma-Ehe”sein noch unter Zwang geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Ehepartner planen, gemeinsam in Norwegen zu leben.
Aufenthaltsgenehmigung bei bevorstehender Eheschließung
Um eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage einer bevorstehenden Eheschließung zu erhalten, muss das Paar planen, in Norwegen zusammenzuleben und innerhalb von sechs Monaten zu heiraten. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nicht verlängert oder erneuert, wenn die Eheschließung verschoben wird. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der ausländische Ehepartner in sein Heimatland zurückkehren wird, wenn die Eheschließung nicht stattfindet.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Anforderungen, dass die Verlobung nicht „pro forma“ oder unter Zwang eingegangen wurde und dass keiner der beiden bereits mit einer anderen Person verheiratet ist.
Aufenthaltsgenehmigung bei Lebensgemeinschaft oder gemeinsamen Kindern
Um eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage einer Lebensgemeinschaft zu erhalten, muss das Paar entweder seit mindestens zwei Jahren zusammenleben oder ein gemeinsames Kind haben bzw. erwarten. Keiner von beiden darf bereits mit einer anderen Person verheiratet sein, und das Paar muss Pläne haben, sich gemeinsam in Norwegen niederzulassen.
Anforderungen an die bestätigte Identität und das Mindesteinkommen
In allen Fällen ist es eine Voraussetzung für die Aufenthaltsgenehmigung, dass der ausländische Ehepartner seine Identität nachweisen kann und ihm kein Einreiseverbot für Norwegen oder den Schengen-Raum auferlegt wurde.
Der Ehepartner in Norwegen, die Referenzperson, muss ein Einkommen über bestimmten, von der UDI festgelegten Mindestgrenzen nachweisen. Das Einkommen muss über der Mindestgrenze des Jahres vor der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung liegen und in der Zeit bis zur Entscheidung mindestens ebenso hoch sein.
Altersvoraussetzung – 24 Jahre
In Fällen, die Familienzusammenführung aufgrund einer Ehe, einer bevorstehenden Eheschließung oder einer Lebensgemeinschaft betreffen, ist es Voraussetzung, dass beide Personen zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung über 24 Jahre alt sind. Ausnahmen gelten, wenn das Paar vor der Einreise nach Norwegen bereits verheiratet war, mindestens ein Jahr lang in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat oder gemeinsame Kinder hat bzw. erwartet.
Wenn man unter 24 Jahre alt ist und keine der Ausnahmen erfüllt, kann die UDI dennoch nach einer konkreten Prüfung der Herkunftsländer des Paares eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen.
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