Bezugsrecht auf Aktien als Anreiz für Mitarbeiter/Führungskräfte/Vorstand

Bezugsrecht auf Aktien als Anreiz für Mitarbeiter/Führungskräfte/Vorstand

Sowohl in Aktiengesellschaften als auch in Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Incentive-Programme für Vorstand, Geschäftsführung und sonstige Mitarbeiter üblich.

Solche Vereinbarungen beinhalten oft eine Option – ein Recht, aber keine Verpflichtung – zum Erwerb von Aktien des Unternehmens.

Der Zweck solcher Anreizsysteme besteht darin, dass die betreffenden Personengruppen Aktien des Unternehmens zu einem angemessenen Preis erwerben können und somit die Möglichkeit haben, bei einem Anstieg des Aktienkurses einen attraktiven Gewinn zu erzielen.

Für das Unternehmen ist dies unter anderem ein Instrument, um sicherzustellen, dass attraktive Schlüsselpersonen langfristig im Unternehmen bleiben.

Damit die Optionsinhaber eine gewisse Sicherheit haben, dass zukünftige Aktienzuteilungen tatsächlich durchgeführt werden können, werden solche Optionsprogramme häufig damit kombiniert, dass die Hauptversammlung dem Vorstand die Befugnis erteilt, eine bestimmte Anzahl neuer Aktien auszugeben.

Der Nachteil solcher Verwaltungsbefugnisse besteht darin, dass sie gemäß § 10-14 Absatz 3 des Aktiengesetzes (asl.) eine Laufzeit von maximal zwei Jahren haben.

Dies ist unpraktisch, da Incentive-Programme oft eine Laufzeit von 3 bis 5 Jahren haben.

Eine bessere Alternative ist es, die Möglichkeit zu nutzen, die die §§ 11-12 und 11-13 bieten, um eigenständige Zeichnungsrechte auszugeben.

Ein Bezugsrecht gibt dem Inhaber das Recht, eine oder mehrere neue Aktien des Unternehmens zu verlangen.

Bedingungen für die Zuteilung von Bezugsrechten

Die genauen Bedingungen für die Zuteilung von Bezugsrechten und anschließend Aktien werden in der Regel in einer separaten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem/den Mitarbeiter(n) geregelt, in der typischerweise die Frist und der Bezugspreis (der Preis) für die Ausübung der Bezugsrechte sowie die Frist und der Zeichnungspreis für die Ausübung der Bezugsrechte zum Zeichnen von Aktien geregelt.

Solange die Vorschriften des Aktiengesetzes für die Ausgabe von Bezugsrechten eingehalten werden, besteht zwischen den Parteien vollständige Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Zuteilung von Bezugsrechten.

Auf diese Weise kann das Unternehmen Finanzinstrumente schaffen, die maßgeschneiderte Lösungen enthalten, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Anforderungen an die Behandlung in der Generalversammlung

Die Ausgabe von eigenständigen Bezugsrechten setzt einen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln voraus.

Der Grund dafür ist, dass alle Änderungen am Aktienkapital des Unternehmens eine Änderung der Satzung mit sich bringen, und Satzungsänderungen erfordern bekanntlich eine 2/3-Mehrheit bei der Hauptversammlung.

Asl. § 11-12 Absatz 3 enthält eine detaillierte Auflistung der Angaben, die der Beschluss der Hauptversammlung enthalten muss, darunter die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte, wer die Bezugsrechte ausüben kann, die Frist für die Ausübung und die für die Bezugsrechte zu leistende Gegenleistung.

Bevor die Hauptversammlung die Angelegenheit behandeln kann, muss der Vorstand des Unternehmens einen Vorschlag für einen Beschluss der Hauptversammlung über die Ausgabe von Bezugsrechten ausgearbeitet haben.

Der Vorschlag muss begründet werden, und § 11-12 des Gesetzes über die allgemeine Gesundheitsversorgung (asl) listet eine Reihe weiterer Punkte auf, die in den Vorschlag aufgenommen werden müssen.

Wird vorgeschlagen, dass die Hauptversammlung beschließt, vom Recht der Aktionäre auf Zeichnung der neuen Aktien abzuweichen, ist dies gesondert anzugeben und zu begründen.

Wenn die Rechteinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen, ihre Bezugsrechte auszuüben, um die Ausgabe neuer Aktien des Unternehmens zu verlangen, muss die damit verbundene Kapitalerhöhung unverzüglich dem Handelsregister gemeldet werden.

Warnung vor selbstgebauten Varianten

Von Zeit zu Zeit sieht man Beispiele für „hausgemachte” Lösungen, bei denen das Unternehmen selbst Zeichnungsrechte für beispielsweise Mitarbeiter ausgearbeitet hat, ohne dass die Vorschriften des Aktiengesetzes befolgt wurden.

Solche Bezugsrechte sind nach dem Gesellschaftsrecht ungültig und somit für diejenigen, denen die Bezugsrechte zugeteilt wurden, wertlos.

Im schlimmsten Fall können sie auch eine Schadensersatzpflicht für die Personen auslösen, die sie erstellt haben.

Mit anderen Worten: Es ist entscheidend, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes eingehalten werden.